Zulassung - Facharztanerkennung

 

Weiter verwendete Begriffe:
     Ausbildungsland = Land, in dem Sie Ihr Medizinstudium oder Ihre Facharztausbildung
                                 absolviert haben
                 Zielland = Land, in welchem Sie in Zukunft arbeiten möchten

Wenn das Zielland nicht gleich dem Ausbildungsland ist, dann ist folgende Information für Sie wichtig.
1) Für EU-Bürger, die in einem anderen Land der EU arbeiten wollen

Innerhalb der EU ist die Anerkennung folgendermaßen geregelt:
- Ausbildungen, die nach dem 01.05.2004 begonnen und abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich als konform
- Ausbildungen, die davor begonnen wurden (unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden) sind dann konform:
    - wenn die Ausbildung die Mindestanforderungen (der EU-Vorgaben) erfüllen oder
    - wenn eine mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit nachgewiesen werden kann
- darüber hinaus gibt es noch Sonderfälle, beispielsweise, wenn die Bezeichnung des Diploms nicht mit den EU-Bezeichnungen übereinstimmt

Erster Ansprechpartner ist daher die Ärztekammer im Ausbildungsland. Das Verfahren für die Ausstellung einer Konformitätserklärung im Ausbildungsland ist normiert und kann innerhalb von einigen wenigen Wochen abgewickelt werden.

Mit der Konformitätserklärung kann in Österreich - tagesaktuell - die Ärztelisteneintragung vorgenommen werden, die zur Arbeitsaufnahme als Mediziner berechtigt. Achtung, Staatsbürger der neuen EU-Länder benötigen aktuell zusätzlich noch eine Arbeitserlaubnis.
 
In Deutschland wieder kann damit nicht nur die Berufserlaubnis, sondern die viel interessantere Approbation beantragt werden. Viele Landesprüfungsämter in Deutschland bieten zur Beschleunigung des Verfahrens an, zuerst eine Berufserlaubnis und danach erst die Approbation auszustellen. Achtung, dabei können Sie Geld sparen. Weiters benötigen auch hier aktuell Staatsbürger der neuen EU-Länder eine Arbeitserlaubnis, welche nur bestimmte Behörden ausstellen.

Fachärzte müssen zusätzlich noch Ihre Facharztausbildung bei der Ärztekammer im Zielland anerkennen lassen. Achtung: einige wenige Ausbildungen werden in anderen EU-Ländern nicht oder nicht ganz anerkannt (dies gilt beispielsweise auch für in Deutschland erfolgreich absolvierte Ausbildungen, die dann in Österreich nicht anerkannt werden). In diesem Fall sind weitere Weiterbildungszeiten als Assistenzarzt und eine eigene Facharztprüfung im Zielland oder ergänzende Prüfungen notwendig.

Informationen zur Vergleichbarkeit der Ausbildungen, etc. finden Sie unter Links.
 

2) Für Nicht-EU-Bürger, welche in der EU arbeiten wollen

In diesem Fall ist die Nostrifikation Ihrer Ausbildung (Medizinstudium) im Zielland erforderlich. Dabei werden die Inhalte Ihrer Ausbildung mit der entsprechenden Ausbildung im Zielland verglichen. Die Nostrifikation erfolgt zumeist an einer medizinischen Fakultät einer Universität und bestätigt lediglich, dass das Medizinstudium gleichwertig dem Studium im Zielland der EU ist.

Die Anerkennung der Facharztausbildung hat nichts mit der Nostrifikation zu tun und diese obliegt dem jeweiligen Land - dies ist unterschiedlich in Österreich und in den einzelnen Bundesländern Deutschlands.
 
In Österreich gibt es unterschiedliche Regelungen für Fachärzte, die in der Forschung oder mit Patientenkontakt arbeiten möchten. Im zweiten Fall ist Voraussetzung, dass eine Kranken- oder Justizvollzugsanstalt Interesse an der Einstellung eines Facharztes hat und nach öffentlicher Ausschreibung sich kein einziger EU-Bürger für die Facharztstelle beworben hat. In diesem Fall prüft die Ärztekammer die Ausbildung und bei vollständiger Erfüllung des österreichischen Fachärzte-Curriculums des jeweiligen Faches erfolgt die Zulassung zur Facharztprüfung in Österreich. Mit absolvierter Facharztprüfung kann die Stelle für 3 Jahre angetreten werden. Nach 3 Jahre hat die Anstalt erneut eine Bedarfsprüfung durchzuführen, außer der Facharzt hat inzwischen die EU-Staatsbürgerschaft.
Hinweis: Nicht-EU-Bürger können in Österreich nicht so einfach eine Weiterbildungsstelle (Turnusstelle oder Facharztausbildungsstelle) antreten, außer das Heimatland übernimmt die Kosten. Weitere Ausnahmen siehe die einschlägigen Richtlinien der österreichischen Ärztekammer.

Ausbildungsstellen erhalten wiederum Drittstaatenangehörige relativ einfach in manchen Bundesländern in Deutschland. Dazu ist eine zeitlich und inhaltlich beschränkte Berufserlaubnis zu beantragen.

In manchen Ländern gibt es für jene einen Sonderstatus, die nur zum Zwecke einer Ausbildung in der EU arbeiten möchten (Ausbildungsvertrag).

 

Sobald Ihre Bewerbungsunterlagen samt Zeugnisse vollständig bei uns eingelangt sind, erhalten Sie von uns eine länderspezifische Information mit allen Adressen und Ansprechpartnern der zuständigen Einrichtungen, damit Sie die Schritte zur Anerkennung Ihrer Ausbildung, Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, etc. setzen können.

Gerne unterstützen wir Sie bei den Behördenwegen, dazu haben wir neben der Erfahrung direkte Kontakte mit den zuständigen Stellen.

Bewerber, die von uns vermittelt werden möchten, brauchen sich mit den Einzelheiten nicht auseinander zu setzen, sondern werden von uns in allen Punkten angeleitet und begleitet. Unsere direkten Behördenkontakte ersparen Ihnen Wege und Geld.

Da diese Information nur eine kurze Zusammenfassung darstellt, bitten wir um Verständnis, dass wir für diese Information keine Haftung - insbesondere gemäß §4 AMFG - übernehmen.

Letzte Änderung 28.11.2011